Leistungsangebot
In psychiatrischen Krankenhäusern werden zumeist mehrere unterschiedliche Krankheisbilder behandelt, häufig in getrennten Abteilungen, die nach den unterschiedlichen Formen psychischer Erkrankungen organisiert sind. Spezialkliniken gibt es auch z. B. für Kinder und Jugendliche, für besondere psychosomatische Erkrankungen und häufig auch für Suchterkrankungen.
Die meisten Kliniken verfügen auch üebr geschlossene Abteilungen. Es kann geboten sein, dass für Menschen mit psychischen Erkrankungen zeitweilig eine sogeanannte geschlossene Unterbringung erforderlich ist. Darüber entscheidet die/der Fachärztin/Facharzt im Einvernehmen mit der/dem Patientin/Patienten bzw. dessen Betreuer*in oder gegebenenfalls unter Einschaltung des Betreuungsgerichts. Aufenthalte auf geschlossenen Stationen sind überwiegend kurzfristig und vorübergehender Natur. Ziel der Krankenhausbehandlung ist die Akutbehandlung.
Psychisch kranke Straftäter
Für Straftäter*innnen, die psychisch erkrankt sind, sind anders als für sonstige erkrankte Straftäter*innen nicht die Krankhausabteilungen der Justizvollzugsanstalten zuständig, sondern es sind spezielle psychiatrische Großkliniken, die auch Abteilungen unterhalten, die nach den Prinzipien einer Justizvollzugsanstalt organisiert und gesichert sind. Man spricht dann von der Forensik.
Bedeutung für Angehörige
Manche psychiatrische Kliniken bieten Angehörigensprechstunden, Angehörigengruppen oder Informationsabende für Angehörige an. Vereinzelt finden Einbeziehungen Angehöriger in die Vorbereitung der Klinikentlassung statt. Die wissenschaftliche Akzeptanz dieser Verhaltensweise steigt; die praktische Akzeptanz ist noch gering. Für die Einbeziehung der Angehörigen in die Entlassungsgespräche ist die Zustimmung der/des Patientin/Patienten notwendig. Orientierung bieten Ihnen die Leitlinien zur Kooperation mit Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen in kbo-Kliniken. Dies gilt auch für allgemeine Themen der Diagnose und Therapie. Auch hierfür ist die Zustimmund der/des Patientin/Patienten erforderlich. Sie zu erhalten liegt im Interesse auch der Betroffenen und der Ärztinnen/Ärzte. Es empfiehlt sich, regelmäßig Kontakt zum zuständigen Pflegeteam und der/dem behandelnden Psychiater*in zu halten.
Zugangs-/Aufnahmevoraussetzung
Menschen mit akuten psychischen Störungen. Überweisung/Attest einer/eines niedergelassenen Ärztin/Arztes, Zwangseinweisung. Universitätskliniken - oftmals forschungsorientiert und mit komplexen Krankheitsfällen befasst - sind, wie im somatischen Bereich auch, keine Versorgungskliniken. Versorgungskrankenhäuser sind regional organisiert und für alle Arten psychischer Erkrankungen zuständig. In Bayern sind die Bezirke direkt oder mittelbar Träger dieser Kliniken. Daneben behandeln auch psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern psychische Erkrankungen. Eine psychisch erkrankter Mensch kann seiner Einweisung ins Krankenhaus widersprechen. Um sie durchzuführen, muss Konsens vorliegen. Dies trifft nicht zu auf den Fall der Zwangseinweisung. Dann kann ein Patient auch gegen seinen Willen in einer Klinik, dann zumeist in einer geschlossenen Abteilung, untergebracht werden. Die Zwangseinweisung wird vom Gericht bestimmt - bis zu 24 Stunden kann sie auch ohne gerichtliche Zustimmung durch die Polizei oder eine*n verantwortliche*n Ärztin/Arzt vorgenommen werden.
Wo
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